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Die Europäische Kommission ist ein supranationales Organ der Europäischen Union (EU). Im politischen System der EU nimmt sie vor allem Aufgaben der Exekutive wahr und entspricht damit ungefähr der Regierung in einem nationalstaatlichen System. Sie hat jedoch auch noch weitere Funktionen, insbesondere besitzt sie das alleinige Initiativrecht für die EU-Rechtsetzung.

Als „Hüterin der Verträge“ überwacht sie die Einhaltung des Europarechts durch die EU-Mitgliedstaaten und kann gegebenenfalls Klage beim Europäischen Gerichtshof erheben.

Die Mitglieder der Kommission (umgangssprachlich als EU-Kommissare bezeichnet) werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten nominiert und vom Europäischen Parlament bestätigt. Sie sind in ihren Entscheidungen unabhängig und sollen nur die gemeinsamen Interessen der Union, nicht die ihrer jeweiligen Herkunftsstaaten vertreten. Ihre Amtszeit entspricht der fünfjährigen Legislaturperiode des Europäischen Parlaments.

Die Kommission wird vom Präsidenten der Europäischen Kommission geleitet, der unter anderem die Ressortverteilung festlegt und auch einzelne Kommissare entlassen kann. Sitz der Kommission ist Brüssel, einige Dienststellen befinden sich in Luxemburg.

Aufgaben

Als Organ ist die Kommission in Art. 17 EU-Vertrag sowie Art. 244 ff. AEU-Vertrag verankert. Sie übernimmt im Wesentlichen Funktionen der Exekutive und ist insofern mit der Regierung eines Nationalstaats vergleichbar. So sorgt sie mithilfe ihres Beamtenapparats für die korrekte Ausführung der europäischen Rechtsakte (also Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse), setzt den EU-Haushalt um und führt die beschlossenen Förderprogramme durch.

Allerdings nimmt die Kommission auch noch weitere Aufgaben wahr: Insbesondere besitzt sie im Bereich der Legislative der EU das alleinige Initiativrecht, das heißt, nur sie kann den formalen Vorschlag zu einem EU-Rechtsakt machen und diesen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreiten. Rat und Parlament können die Vorschläge der Kommission zwar abändern und erweitern, sie können aber nicht von sich aus ein Rechtsetzungsverfahren einleiten. Auch wenn das Verfahren bereits läuft, hat die Kommission noch einen gewissen Einfluss auf seine Entwicklung: So kann sie zu den von Rat und Parlament beschlossenen Änderungen positiv oder negativ Stellung nehmen, wodurch sich jeweils die zur Verabschiedung erforderlichen Mehrheiten in diesen beiden Institutionen verändern. Allerdings kann die Kommission ein einmal eingeleitetes Rechtsetzungsverfahren nicht mehr gegen den Willen von Rat und Parlament abbrechen.

Eine besondere Funktion hat die Kommission bei dem Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den EU-Rechtsakten. Diese sind nach Art. 291 AEU-Vertrag im Normalfall Aufgabe der Mitgliedstaaten; aufgrund der hohen Komplexität vieler Regelungen sind diese dabei jedoch auf das Fachwissen der Kommission angewiesen. Daher hat sich das Komitologie-Verfahren etabliert, in dem Vertreter der nationalen Regierungen unter Beteiligung von Kommissionsbeamten die nötigen Durchführungsmaßnahmen beschließen.

Ferner kommt der Kommission eine besondere Rolle als „Hüterin der Verträge“ zu: Sie achtet darauf, dass die Mitgliedstaaten die europarechtlichen Verpflichtungen, die sie mit dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag eingegangen sind, auch einhalten. So überprüft sie beispielsweise im Rahmen der Beihilfekontrolle, ob Subventionen der Mitgliedstaaten gegen die Regelungen zum Europäischen Binnenmarkt verstoßen; die Mitgliedstaaten müssen sich solche Subventionen daher von der Europäischen Kommission genehmigen lassen. Bei Rechtsverstößen der Mitgliedstaaten kann die Kommission ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einleiten.

Vor allem in den Bereichen Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit agiert die Kommission auch als Vertreterin der EU auf internationaler Ebene. So repräsentiert sie die EU-Mitgliedstaaten beispielsweise in der Welthandelsorganisation und handelt die dort geschlossenen Übereinkommen aus.
     
 
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