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09.10.22, 08:18 BVR Institutssicherung GmbH
https://www.bvr-institutssicherung.de/isg.nsf/print.xsp 1/7
Vertrauen und
Stabilität
Dafür steht die BVR
Institutssicherung GmbH. Die Einlagensicherung der deutschen
Genossenschaftsbanken
Das Vertrauen der Bankkunden in die Sicherheit ihrer Einlagen sowie das Vertrauen der Geld- und
Kapitalmärkte in die Stabilität des Bankensystems in Deutschland sind ein hohes Gut. Dabei sind die Stabilität der
genossenschaftlichen FinanzGruppe und das Vertrauen in die Bonität all ihrer Mitglieder von entscheidender
Bedeutung für das erfolgreiche Wirken der Genossenschaftsbanken im Wettbewerb. Die BVR Institutssicherung
GmbH und die Sicherungseinrichtung des BVR gewährleisten diese Stabilität und dieses Vertrauen in einem
besonders hohen Maße.
Bankenunion: Antwort der Politik auf Finanz- und Staatsschuldenkrise
Als politische Antwort auf die Finanz- und Staatsschuldenkrise entstand auf Initiative der Europäischen Union
(EU) die Bankenunion. Diese besteht aus einer einheitlichen Bankenaufsicht bei der EZB, einer einheitlichen
Bankenabwicklung, einem einheitlichen Regelwerk für Banken sowie einer nach einheitlichen Standards
aufgebauten Einlagensicherung für jedes EU-Mitgliedsland. Das Bestreben der Europäischen Kommission nach
einer Harmonisierung bestehender Einlagensicherungssysteme mündete ab Mitte 2010 in die Neuregelung der
bestehenden EU-Einlagensicherungsrichtlinie aus dem Jahr 1994. Im Juni 2014 wurde die neugefasste DGSD
("Deposit Guarantee Schemes Directive") ins Amtsblatt der EU eingetragen. Der verbindliche
Umsetzungszeitraum für die hieraus zu entwickelnden nationalen Gesetze endete am 3. Juli 2015. An diesem
Tag trat in Deutschland das sogenannte DGSD-Umsetzungsgesetz in Kraft, in dessen Kern das deutsche
Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) steht.
Neues Gesetz stellt Einlegerentschädigung in den Vordergrund
Die EU-Richtlinie und das deutsche EinSiG stellen - neben dem Interesse der Bankkunden an die Sicherheit ihrer
Einlagen, was durch die Sicherungseinrichtung des BVR schon seit Jahrzehnten gewährleistet wird - den
Gedanken einer reibungslosen Einlegerentschädigung in den Vordergrund. Um diese für ein institutssicherndes
System wie das der Genossenschaftsbanken neue Anforderung bei unverändertem Schutzniveau zu erfüllen,
wurde der BVR-Institutsschutz weiterentwickelt und die BVR Institutssicherung GmbH (BVR-ISG) gegründet. So
ist gewährleistet, dass das bisherige hohe Schutzniveau für die Kundeneinlagen der der BVR-ISG
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angeschlossenen genossenschaftlichen Banken auch unter der neuen Gesetzgebung weiter aufrechterhalten
bleibt, und zugleich die europaweit geltenden neuen Anforderungen erfüllt werden. Die BVR-ISG ist in ihrer
satzungsmäßigen Funktion als Institutsschutzsystem amtlich als Einlagensicherungssystem anerkannt und erfüllt
den gesetzlichen Auftrag, im Falle einer Bankinsolvenz die Entschädigung der Einleger nach Maßgabe des
Einlagensicherungsgesetzes vorzunehmen. Darüber hinaus ist sie gesetzlich berechtigt, Maßnahmen zur
Abwendung einer Bestandsgefährdung, also zur Verhinderung einer Insolvenz, vornehmen zu dürfen. Parallel
zur BVR-ISG besteht auch weiterhin die seit über 80 Jahren erfolgreich tätige Sicherungseinrichtung des BVR.
Dieses duale System aus amtlich anerkanntem und zusätzlich freiwilligen institutsbezogenem Sicherungssystem
gewährleistet die Stabilität und das Vertrauen in die genossenschaftliche Bankengruppe.
Welche Auswirkungen hat der Krieg in der Ukraine auf Bankkunden?
Angesichts des Krieges in der Ukraine stellen Sie sich vielleicht grundsätzliche Fragen. Welche Auswirkungen
gibt es auf den Euro? Ändert sich etwas im Umgang mit den Finanzen? Wie sicher ist mein Geld? Wie wird
sich die Inflation entwickeln? Welche Auswirkungen gibt es auf den Kapitalmärkten und was sollte ich als
Anleger tun? Mit dieser Kurzinformation erhalten Sie Antworten des Bundesverbandes der Deutschen
Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) zu diesen aktuellen Fragen.
Die Einlagensicherung verständlich erklärt.
Welche Institute sind Mitglied der BVR Institutssicherung GmbH?
In die BVR Institutssicherung GmbH sind alle Mitgliedsinstitute des BVR einbezogen, die auch der
Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossen sind und ihren Sitz im Inland haben. Dazu zählen alle
Volksbanken und Raiffeisenbanken, PSD Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften,
genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken sowie sonstige Spezialinstitute der
genossenschaftlichen FinanzGruppe wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall oder die TeamBank.
Mitgliederliste
Ist meine Bank auch Mitglied der BVR Institutssicherung GmbH?
Suchen
Name oder Sitz der Bank
Welchen gesetzlichen Entschädigungsanspruch gibt es?
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Durch die BVR Institutssicherung GmbH (BVR-ISG) wird neben dem von ihr praktizierten Institutsschutz die
Einlegerentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben im Falle einer Insolvenz eines
Mitgliedsinstitutes gewährleistet. Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil eine der BVR-ISG
angeschlossene Bank ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger
von der BVR-ISG entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt EU-weit einheitlich maximal
100.000 Euro pro Kunde je Kreditinstitut (Sonderfälle erhöhter Entschädigungsansprüche siehe weiter
unten im Text). Das heißt, bei der Ermittlung dieser Summe werden alle bei demselben Kreditinstitut
gehaltenen Einlagen eines Kunden addiert. Hält ein Einleger beispielsweise 90.000 Euro auf einem
Sparkonto und 20.000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100.000 Euro erstattet.
Gemeinschaftskonten, Personengesellschaft und ähnliche Zusammenschlüsse
Diese Methode wird auch angewandt, wenn eine Bank unter unterschiedlichen Marken auftritt. Das heißt,
dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einer oder mehrerer dieser Marken desselben Kreditinstituts in
Höhe von bis zu 100.000 Euro gedeckt ist. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 Euro
für jeden Einleger. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer
Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne
Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100.000 Euro
allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. Die Entschädigung erfolgt
automatisch auf Basis der der Bank vorliegenden Informationen über den Einleger und dessen Einlagen.
Kunden brauchen demnach keine Ansprüche geltend zu machen oder gesondert nachzuweisen. Die BVRISG wird Einlagen bis zu 100.000 Euro spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen erstatten. Ab dem 1. Juni
2016 verkürzt sich diese Frist auf sieben Arbeitstage.
Sonderfälle "erhöhte Entschädigungsansprüche"
In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100.000 Euro hinaus
gesichert. Die Deckungssumme kann sich auf bis zu insgesamt 500.000 Euro erhöhen, wenn bestimmte und
exakt definierte Bedingungen erfüllt sind. Die hierunter fallenden Einlagen sind im Wesentlichen:
Beträge aus Immobilientransaktionen mit privat genutzten Wohnimmobilien,
Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse
geknüpft sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt,
Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,
Auszahlung von Versicherungsleistungen,
Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für
durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Schäden.
Um der erhöhten Deckung zu unterliegen, dürfen die genannten Einlagen in einem Zeitraum von maximal
sechs Monaten vor Eintritt des Entschädigungsfalls auf den Kundenkonten bei der betreffenden Bank
gutgeschrieben worden sein. Ferner muss der Kunde die einer erhöhten Deckungssumme unterliegenden
Ansprüche gegenüber der BVR Institutssicherung GmbH schriftlich und unter Beifügung geeigneter
Nachweise glaubhaft machen. Das heißt, bei die 100.000-Euro-Grenze übersteigenden
entschädigungsfähigen Einlagen erfolgt keine automatische Entschädigung.
Wortlaut des Gesetzes
Die wesentlichen Informationen finden Sie auch im Beileger zum Kundeninformationsblatt der BVR
Institutssicherung GmbH.
Kundeninformationsblatt
Beileger zum Kundeninformationsblatt
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministerium der Finanzen und der
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
In welcher Form muss der Kunde über die gesetzliche Einlagensicherung
informiert werden?
Sie als Kunden einer Genossenschaftsbank erhalten regelmäßig von Ihrem Institut Informationen zur
gesetzlichen Einlagensicherung. Dabei ist wichtig zu wissen, dass der Grund für die Zusendung des
"Informationsbogen für den Einleger“ keine Änderung des bekannten Schutzniveaus oder der Solidität der
Bank ist. Vielmehr ist jede Bank in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gesetzlich
verpflichtet, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung sowie Bestandskunden einmal jährlich anhand
eines Informationsbogens über die für die gesetzliche Einlagensicherung geltenden Bestimmungen
einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Den hierzu zu verwendenden
Informationsbogen finden Sie hier:
Informationsbogen (von Banken, die unter einer Marke auftreten)
Informationsbogen (von Banken, die unter mehreren Marken auftreten)
Im unwahrscheinlichen Fall der Insolvenz einer angeschlossenen Bank wird die BVR Institutssicherung
GmbH über Kundenanschreiben sowie hier über die genauen Entschädigungsmodalitäten informieren.
Bitte beachten Sie zudem: Die BVR Institutssicherung GmbH kann Ihnen keine Auskünfte über Ihre Bank
geben. Bei Adressänderungen, Fragen zur Kontoführung oder anderen Auskünften wenden Sie sich bitte
direkt an Ihre Genossenschaftsbank.
Welche Einlagen unterliegen nicht dem Schutz der Einlagensicherung?
Gemäß § 6 Einlagensicherungsgesetzes sind folgende Einlagen nicht entschädigungsfähig:
1. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute* im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,
2. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
3. Einlagen, die entstanden sind im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund derer Personen in einem
Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/6/isg.nsf/0/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.
November 2005, Seite 15) verurteilt worden sind,
4. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013,
5. Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L
145 vom 30. April 2004, Seite 1),
6. Einlagen, die nicht mehr verfügbar sind und bei denen die Identität ihres Inhabers niemals nach Artikel 9
Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG festgestellt wurde,
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7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels
13 Nummer 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17. Dezember 2009, Seite 1),
8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, insbesondere von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen
Parlaments und des Europäischen Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung
von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23. September 2003, Seite 10),
10. Einlagen staatlicher Stellen, insbesondere staatlicher Stellen des Bundes, eines Landes, eines rechtlich
unselbständigen Sondervermögens des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen
Gebietskörperschaft, eines anderen Staats oder einer Regionalregierung oder einer örtlichen
Gebietskörperschaft eines anderen Staats,
11. Schuldverschreibungen eines CRR-Kreditinstituts* und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und
Solawechseln.
*) CRR-Kreditinstitute sind Einlagenkreditinstitute nach der Capital Requirements Regulation
Was bedeutet Einlagensicherheit durch Institutsschutz?
Die BVR Institutssicherung GmbH (BVR-ISG) gewährleistetet die gesetzlichen Entschädigungsansprüche
(Einlegerentschädigung) und praktiziert den Institutsschutz. Die Institutssicherung ist eine gesetzlich
gleichwertig anerkannte Form der Einlagensicherung (siehe §§ 43ff. Einlagensicherungsgesetz - EinSiG). Ein
institutsbezogenes Sicherungssystem hat die Aufgabe, drohende oder bestehende wirtschaftliche
Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Kreditinstituten abzuwenden oder zu beheben, also Insolvenzen
zu verhindern. Dies erfolgt, indem eine angeschlossene Bank, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
befindet, saniert und so gestellt wird, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen jederzeit in vollem Umfang
erfüllen kann (siehe §§ 49ff. EinSiG).
Ferner arbeitet die BVR-ISG präventiv, um frühzeitig mögliche wirtschaftliche Fehlentwicklungen bei den
genossenschaftlichen Banken zu identifizieren, die Institute maßgeblich auf dem Weg der
betriebswirtschaftlichen Neuausrichtung zu unterstützen und somit letztlich zu verhindern, dass Mittel aus
dem Sicherungsfonds in Anspruch genommen werden. Sollte es doch einmal zu einer Inanspruchnahme
von Mitteln kommen (Sanierung), erfolgt zunächst die Darstellung eines testatfähigen Jahresabschlusses,
indem Deckungsmittel gewährt werden. Anschließend wird die Bank betriebswirtschaftlich saniert. Ziel ist
es dabei, die Insolvenz einer Bank und damit die Entschädigung der Einleger zu verhindern, um somit die
gesetzlichen Anforderungen des EinSiG auch zu erfüllen. Somit hat sich an dem seit über 80 Jahren
bewährten Institutsschutz des BVR in seiner praktischen Wirkung für die Kunden einer
Genossenschaftsbank nichts geändert. Der BVR hat lediglich den gesetzlich nunmehr EU-weit
vorgeschriebenen Einlagenschutz in den genossenschaftlichen Institutsschutz integriert.
Wie leistungsfähig ist die BVR Institutssicherung GmbH?
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Der Fonds der BVR Institutssicherung GmbH speist sich durch Beitragszahlungen der angeschlossenen
Institute gemäß den Vorgaben des Einlagensicherungsgesetzes. Dieses schreibt vor, bis zum Jahr 2024 ein
Vermögen von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen (Einlagen bis 100.000 Euro pro Kunde) der
angeschlossenen Institute anzusparen.
Da die genossenschaftlichen Mitgliedsinstitute des BVR auch bislang schon angemessene Beiträge zu ihrem
institutsschützenden System - der BVR-Sicherungseinrichtung - geleistet haben, wird diese gesetzliche
Vorgabe für die genossenschaftliche FinanzGruppe problemlos erfüllbar sein. Zusätzlich verfügen die
Genossenschaftsbanken über Fondsmittel sowie ergänzende Vermögensmassen für weitergehende
institutssichernde Maßnahmen, sollte dies erforderlich sein.
Wie können sich Kunden die Zugehörigkeit zu den genossenschaftlichen
Sicherungssystemen bestätigen lassen?
Kunden können sich die Zugehörigkeit von ihrer Bank bestätigen lassen, in dem diese die "Urkunde über
die Zugehörigkeit zur BVR Institutssicherung GmbH und zur Sicherungseinrichtung des BVR“ vorlegt.
Kunden können sich auch per Brief oder per E-Mail an die BVR Institutssicherung GmbH oder den BVR
wenden und um eine entsprechende Auskunft bitten. Zudem gibt der Informationsbogen gemäß § 23a
KWG die entsprechende Auskunft. Bankkunden erhalten diesen Bogen mindestens einmal jährlich und auch
auf Nachfrage von ihrer Bank.
Informationsbogen (von Banken, die unter einer Marke auftreten)
Informationsbogen (von Banken, die unter mehreren Marken auftreten)
Auf welcher rechtlichen Grundlage arbeitet die BVR Institutssicherung
GmbH?
Die BVR Institutssicherung GmbH ist ein privatrechtlich organisiertes und verwaltetes, gemäß § 43
Einlagensicherungsgesetz amtlich als Einlagensicherungssystem anerkanntes institutsbezogenes
Sicherungssystem. Es wird auf Basis seiner Satzung in der Fassung ab dem
1. Januar 2022 tätig.
Satzung der BVR Institutssicherung GmbH
Wie wird die BVR Institutssicherung GmbH geprüft und überwacht?
Wie jede Bank und jedes Einlagensicherungssystem in Europa werden auch die BVR Institutssicherung
GmbH und die BVR-Sicherungseinrichtung von der nationalen Bankenaufsicht, das sind in Deutschland die
BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank, überwacht. Hinzu kommen Auskunftspflichten
gegenüber europäischen Institutionen wie der Europäischen Zentralbank und der European Banking
Authority.
Wie ist eine grenzüberschreitende Entschädigung geregelt?
Die BVR Institutssicherung GmbH ist als Mitglied des European Forum of Deposit Insurers (EFDI) dessen
multilateralen Kooperationsabkommen beigetreten, das auf Basis des Artikel 14 Abs. 5 der europäischen
Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD) die Zusammenarbeit der Einlagensicherungssysteme im Fall
grenzüberschreitender Entschädigungen regelt.
EFDI ist eine internationale non-profit Vereinigung mit dem Zweck, durch Förderung einer europäischen
Zusammenarbeit und Austausch über relevante Fragestellungen in den Bereichen Einlagensicherung,
Anlegerentschädigung und Krisenbewältigung zur Finanzstabilität beizutragen.
www.efdi.eu

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Kontakt
BVR Institutssicherung GmbH
Schellingstraße 4
10785 Berlin
[email protected]
     
 
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