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Was bedeutet Wohnung und wohnen überhaupt?
Wohnen oder Wohnung ist je nach Fachrichtung und Hintergrund ein sehr unterschiedlicher Begriff
Eine Definition lautet :
,,nach außen abgeschlossene , zu Wohnzwecken . . . ''
Abgesehen von diesen Indikatoren ist das Wohnen eines der grundlegendsten menschlichen Bedürfnisse, ein Begriff, der Schutz, Sicherheit, Intimität und Privatsphäre, Kommunikation, Kontakt, Selbstdarstellung und Grundbedürfnisse zur Selbstdarstellung umfasst. Verwirklicht, aber auch ausgedrückt als mit sozialer Klasse/Rang verbunden.

Wird dieses Grundrecht bedroht oder gar ausgebremst, stellt dies für die Betroffenen enorme Probleme dar, da fehlende Wohnungen und damit unerfüllte Grundbedürfnisse zu sozialer Ausgrenzung führen können. Wenn Sie keine Wohnung haben, bedeutet dies, dass Sie möglicherweise nicht alle genannten Bedürfnisse haben und daher mit einer Notsituation konfrontiert sind. Dieses soziale Problem wird als Obdachlosigkeit bezeichnet.

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, wird im fachlichen Diskurs versucht zwischen Obdachlosigkeit und Wohnungslosigkeit eine Trennung zu erzielen.
Zum besseren Verständnis werden diese beiden Begriffe zunächst wie folgt definiert:

-Obdachlosigkeit: Obdach bedeutet Unterkunft, Wohnung. Als Obdachlosigkeit wird somit der Zustand beschrieben, in dem Menschen ohne festen Wohnsitz (o. f. W.) leben bzw. keinen festen Wohnsitz besitzen und im öffentlichen Raum, im Freien, bei Verwandten und Freunden oder in Notunterkünften übernachten müssen.

Ordnungsrechtlich gesehen gilt eine Person als obdachlos, „die nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum, für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügt.“

Wohnungslosigkeit: Wohnungslose Personen sind eine gezielte Untergruppe der Obdachlosen. Nach Definition der Bundesarbeitsgemeinschaft für Wohnungslosenhilfe (BAGW) gilt eine Person als wohnungslos, die nicht über einen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügt und wegen ordnungsrechtlicher Maßnahmen ohne Mietvertrag in Notunterkünften, Appartments oder zusätzlichen Unterbringungsformen eingewiesen ist.

Im sozialhilferechtlichen Sektor werden mit wohnungslos Personen bezeichnet, die ohne Mietvertrag untergebracht sind und deren Unterbringungskosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden (z. B. nach §§ 67 - 69 SGB XII). Personen, die vorerst in Heimen, Anstalten oder Asylen wie ebenso Frauenhäusern und Notübernachtungsstellen wohnen oder ganz ohne Unterkunft "Platte machen", gelten gleichwohl als wohnungslos sowohl Personen, die binnen Verwandten oder Bekannten bis auf Weiteres unterkommen oder als Selbstzahler in Billigpensionen Leben.

Die Begriffe Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit werden im allgemeinen Sprachgebrauch, in Verwaltungspraxis, Fachliteratur und Rechtsprechung oft synonym verwendet.

Im rechtlichen Sinne unterscheiden sich die Begriffe dadurch, dass nach §§ 67 ff. SGB XII bei Wohnungslosigkeit besondere soziale Schwierigkeiten vorliegen müssen. Dann erhalten Wohnungslose sozialrechtliche Hilfe, wohingegen Obdachlose lediglich ordnungsrechtlich unterzubringen sind.

Der Wohnungsnotfall wird in folgende drei Hauptkategorien unterteilt:
- Personen, die unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht sind.
- Menschen, die aktuell von Wohnungslosigkeit betroffen sind.
- Personen, die in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben.


Als wohnungs- bzw. obdachlos gelten somit Leute, die ordnungs- oder sozialrechtlich gesehen in Obdachloseneinrichtungen oder -wohnungen, Heimen, Pensionen, Notunterkünften oder Containern untergebracht sind, die kurzfristig binnen Freunden, Verwandten oder Bekannten „Unterschlupf“ finden oder die draußen nächtigen (unter Brücken, in Parkanlagen, Parkbänken, Parkhäusern, öffentlichen Plätzen oder Toiletten.
     
 
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