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Wer häufig privat über Plattformen wie Ebay handelt, wird nun ab bestimmten Beträgen dem IRS gemeldet. So hat der Gesetzgeber entschieden.

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Wer häufig privat über Plattformen wie Ebay handelt, wird nun ab bestimmten Beträgen dem IRS gemeldet. So hat der Gesetzgeber entschieden.

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Online-Plattformen müssen private Gewerbetreibende dem Finanzamt melden

Online-Plattformen müssen private Händler den Steuerbehörden melden

Seit jeher besteht eine Steuerpflicht für Privatverkäufe im Internet ab einer bestimmten Höhe. Ab dem neuen Jahr müssen auch Plattformen wie Ebay und Airbnb die Daten der aktivsten Privatnutzer an die Steuerbehörden melden.

Einzelverkäufe im Internet sind grundsätzlich steuerfrei. Doch wer seine Wohnung oder andere Dienstleistungen häufiger online anbietet, bekommt vielleicht bald einen Brief vom Finanzamt. Besonders interessiert sind die Finanzbehörden an regelmäßigen Online-Aktivitäten, beispielsweise mit Second-Hand-Kleidung oder gebrauchten Smartphones. Das neue Plattform-Finanztransparenzgesetz (PStG) verpflichtet E-Commerce-Unternehmen dazu, den Finanzbehörden einmal jährlich die Transaktionen ihrer Nutzer zu melden. Das Meldesystem muss ab 30 einmaligen Transaktionen pro Jahr und einem Umsatz von mehr als 2.000 Euro pro Plattform angewendet werden.

Eigentlich nichts Neues – die Steuerpflicht bestand schon vorher

Wer aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen einen nennenswerten Gewinn erzielt, musste schon immer Steuern zahlen. Ohne die Hilfe der Plattformen blieben solche Transaktionen oft im Verborgenen. Ein einmaliger Verkauf von Gegenständen, die Sie zuvor selbst genutzt haben, ist jedoch steuerfrei, beispielsweise beim privaten Kauf eines Autos. Die Feststellung, wann private Online-Transaktionen steuerpflichtig sind, kann schwierig sein. Daher führt das Gesetz zu Unsicherheit.

Misstrauen bereits in Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat im Entwurf des Plattform-Steuertransparenzgesetzes (PStG) offen geschrieben, dass sie Steuerhinterziehung vermutet: Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass Online-Einnahmen gar nicht oder nur unvollständig offengelegt würden, heißt es. Für Finanzämter ist es schwierig, die diesbezüglichen Angaben zu überprüfen, und stoßen sogar auf unbekannte Fälle. Häufig war es nicht möglich, Internetnutzer und ihre Rechtsgeschäfte zu untersuchen.

Ein Beispiel sind die zahlreichen Klagen, die Kommunen gegen Airbnb eingereicht haben, um herauszufinden, wie oft die dort angebotenen Wohnungen tatsächlich genutzt wurden. Das neue Gesetz soll das ändern.

Vertrauliche Daten gehen regelmäßig an die Finanzverwaltung

Laut Gesetz müssen die jährlichen Meldungen von Online-Plattformen wie Amazon oder Ebay an die Finanzbehörden nicht nur Namen und Adressen der Nutzer und die Details der von ihnen genutzten Konten enthalten. Wenn möglich, sollten Sie auch Ihr Geburtsdatum und alle Steueridentifikationsnummern angeben. Diese Daten werden dann zentral von der Finanzverwaltung erhoben und über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn verknüpft. So können Sie Ihren Gesamtumsatz über alle relevanten Plattformen ermitteln.

Unterschiede zwischen Initiation, Vermittlung und echten Graden

Sowohl Betreiber als auch Nutzer der Plattform sollen sich bei Umsätzen und Gewinnen oberhalb der Freigrenze (2.000 Euro, 30 Transaktionen pro Jahr) den Finanzbehörden nicht mehr entziehen können. Es ist wichtig, eine reine Geschäftsanbahnung von einem vollwertigen Rechtsgeschäft im Internet zu unterscheiden. Wenn Ihnen beispielsweise ein Autoportal das Inserieren von Fahrzeugen ermöglicht und den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer vermittelt, handelt es sich lediglich um einen sogenannten bindenden Vertrag. Daher weiß das Finanzamt noch nichts davon.

Was Sie online kaufen, wird kontrolliert

Wer wiederum per Mausklick einen Kaufvertrag abschließt oder in einer Online-Auktion ein verbindliches Angebot erhält, wird vom neuen Meldesystem erfasst. Beim Autokauf ist das meist anders. Der Kaufvertrag kommt dann zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande. Dann gibt es die Fahrzeugpapiere gegen Barzahlung oder Nachweis. Ein solcher Titel würde im Internet nicht präsentiert werden.

https://awl-zentrum.de/garage-entruempeln/ die rechtliche Abgrenzung von Dienstleistungen sein. Werden beispielsweise „Massagen“ angeboten, kann es sich um reine Vermittlung handeln, vergleichbar mit einer Anzeige in einer Zeitung. Personalwerbung ist noch kein Geschäft. Ein Deal kann erst später in einem Meeting gemacht werden, es sei denn, es wurde im Internet „geklickt“. Technisch wären hier beide Varianten möglich.

BGH hat mehrere Bewertungen in eBay-Auktionen erreicht

Bei Online-Auktionen gehört ein verbindlicher Klick jedoch einfach dazu, ein Gebot zu erhalten. Diskutiert wird, wie oft und wie viel ein Internetnutzer als Anbieter privat mitbieten kann, ohne als Gewerbetreibender oder gar als Gewerbetreibender Steuern zu zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben hierzu unterschiedliche Urteile gefällt. Es ist nicht klar, welche Transaktionen der Umsatzsteuer, der zusätzlichen Gewerbesteuer oder der Einkommensteuer unterliegen.

Neben der Einkommensteuer fallen auch Umsatz- und Gewerbesteuern an.

In einem Satz legte der BGH eine Grenze von 100 Versteigerungen pro Jahr fest, in einem anderen von nur 140, um den Übergang vom privaten zum gewerblichen Konzessionär deutlich zu machen. Auch die Jury zeigte sich besorgt über das Projekt. Wer seine Angebote im Internet akribisch aufbereitet und gekonnt bewirbt, hat bessere Chancen, Unternehmer zu werden.

Eine zusätzliche Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn das Gewerbe dauerhaft und langfristig betrieben wird. Die Versendung von Waren und der Handel können als Teilnahme am Handelsverkehr gezählt werden. Und die Gewinnerzielungsabsicht ist bei häufigeren Angeboten meist anzunehmen.

Sonst wäre es keine gewerbliche Tätigkeit, sondern ein privates, gemeinnütziges Hobby. Wer zum Beispiel Waren günstig einkauft und diese dann teurer online anbietet, ist Händler. Wer dagegen eine gebrauchte Ware aus seinem Privatbesitz verkauft, die er zuvor zu einem höheren Preis neu gekauft hat, macht eigentlich keinen Gewinn, sondern einen Verlust. Um dies nachzuweisen, ist es sinnvoll, Kaufbelege aufzubewahren, aus denen kein Handel mit privat verkauften Waren hervorgeht. Verkaufsgebühren, Porto und ähnliche Kosten werden den Verkaufserlösen hinzugerechnet und über Online-Plattformen an das Finanzamt gemeldet.

Einmalige Aktion oder Fortführung der Geschäftstätigkeit?

Wenn Sie beispielsweise bei einer Hausauflösung 100 nahezu wertlose Familientaschenbücher online stellen und diese nur noch über einen längeren Zeitraum von 12 Monaten verkaufen können, erfüllen Sie möglicherweise bereits einige der aufgeführten BGH-Kriterien, wie z langfristige Absicht, das ganze Jahr über Gewinne zu erzielen. Inwieweit dies als Einzelklage, Auktion oder Unternehmensfortführung gilt, ist offen für:

Das Problem bei zunehmenden Kaufangeboten eines privaten Internetnutzers kann sein, dass das Finanzamt Geschäfte macht, auch wenn es sich bei den Waren um gebrauchte Gegenstände aus Privatbesitz handelt.

Plugins für angehende Profis mit kleinen Wendungen und Gewinnen

Die finanziellen Folgen wären noch gering. Da Sie als „Unternehmer“ einem kleinen Jahresumsatz bis auf den Tag 22.000 Euro unterliegen, sind Sie dennoch nicht umsatzsteuerpflichtig und müssen somit auch keine 19 % Umsatzsteuer zahlen. Der Vorgang wäre nur meldepflichtig, wenn es sich nicht um eine Einzelhandlung (Haushaltsauflösung) handele.

Für Kleinunternehmer (Einzelunternehmer oder Personengesellschaften) gibt es zusätzlich eine Gewerbesteuerentlastung in Höhe von 24.500 Euro. Erst wenn der Jahresgewinn höher ist, wird die Gewerbesteuer auf den höheren Teil erhoben.

Wer hingegen Spaß an solchen Aktionen hat und immer wieder Bücher online anbieten möchte, muss professioneller an die Sache herangehen. Wenn es sich tatsächlich um einen erheblichen Gewinn handelt, sollten Sie diesen in Ihrer Steuererklärung angeben. Auch bei den Finanzbehörden ist umstritten, ob das Gewerbe auch bei kleinen Umsätzen wirklich meldepflichtig ist. Grundsätzlich gibt es für Handelsaktivitäten keine Umsatzuntergrenze, Voraussetzung ist jedoch ein regelmäßiger, konstanter und damit nachhaltiger Betrieb.

Nachteil für Profis: Haftung, Gewährleistung und Rücknahmepflicht

Wer vom Finanzamt und von der Online-Plattform aufgrund einer florierenden Geschäftstätigkeit nicht mehr als privater Anbieter, sondern als Gewerbetreibender eingestuft wird, hat ganz andere Aufgaben zu erfüllen. Für Sachmängel haftet der Verkäufer als Kaufmann. Sie müssen eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren bei Neuware und mindestens einem Jahr bei Gebrauchtware einhalten. Hinzu kommen umfangreiche Inkassopflichten, wie etwa die Organisation von Retouren im Versandhandel.

Andererseits können private Verkäufer eine Haftung weitgehend ausschließen, was natürlich zu Lasten ihrer Kunden und zu Lasten des Verbraucherschutzes geht. Einer der Vorteile des neuen Plattform-Finanztransparenzgesetzes (PStG) ist, dass es voraussichtlich nicht so viele sogenannte private Anbieter geben wird, die nur vorgeben, private Anbieter zu sein, um sich den Pflichten professioneller Händler zu entziehen.

Welche steuerlichen Regelungen gelten für private Hobbyhändler?

Im Gegensatz zur Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer sind die Abzüge bei der Einkommensteuer gering. Wer aus einem Privatverkauf, egal ob online oder offline, mehr als 600 Euro im Jahr verdient, muss den vollen Betrag versteuern. Einkünfte sind nur dann vollständig steuerfrei, wenn der Betrag unterhalb dieser Freigrenze liegt.

Arbeitnehmer, Beamte und Rentner haben zudem die Möglichkeit, bis zu 410 Euro steuerfreie Zusatzeinkünfte zu verwenden, die dann beispielsweise als „unternehmerische Tätigkeit“ bezeichnet werden können. Zunächst einmal ist es kein Nachteil, dass man beim Finanzamt auch als „Unternehmer“ gilt.

Was ist, wenn der IRS fragt?

Wenn Sie ein Vielverkäufer im Internet sind, viele Produkte auf Auktionen anbieten oder Ihre Wohnung ständig bei Airbnb untervermieten, sollten Sie ernsthaft über eine Gewerbeanmeldung nachdenken. Wenn das Finanzamt sie später „bekommt“, kann es teuer werden: Neben der Nachzahlung der Steuern drohen auch Bußgelder.

Andererseits ist es normal, dass Finanzämter Fragen haben, insbesondere wenn es um wirtschaftliche Aktivitäten geht. Vieles lässt sich beispielsweise mit Hilfe eines Steuerberaters klären. Am besten hier ein Erstgespräch führen und dann den eigenen E-Commerce entsprechend organisieren, Belege für einzelne Transaktionen aufbewahren, die dann spätestens für die nächste Steuererklärung dokumentiert werden müssen.

Bleibt am Ende nur noch ein Flohmarkt?

Die gemeinnützige Stiftung Finanztip empfiehlt allen privaten Internetanbietern, ihre Verkäufe oder sonstigen Leistungen stets ordnungsgemäß zu dokumentieren, für eine spätere Rücksprache mit dem Finanzamt und um ein versehentliches Betreten des gewerblichen Bereichs und eventuell ein anschließendes Bußgeld zu vermeiden:

Wenn Ihnen das alles mit dem möglichen Aufwand im privaten Online-Handel zu viel wird, weil es zum Beispiel keine Informationen mehr über die Anschaffungskosten gebrauchter Sachen gibt, haben Sie immer noch einen Flohmarkt oder direkten Wohnungscheck in den eigenen Vieren. Mauern Natürlich sollte auch dort Steuergerechtigkeit gelten.

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